Rechtliche Hinweise

ALLGEMEINE AUFGABENSTELLUNG

Vorschriften für die Ausführung von Transportaufträgen durch Venax Sp. z o.o.


I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieses Reglement legt die Regeln fest, nach denen sich der Auftragnehmer, im Folgenden "Venax Sp. z o.o." genannt, verpflichtet, Transportaufträge auszuführen.
  2. Venax führt die Beförderung auf der Grundlage eines mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags, einschließlich eines Angebots, durch.

II. Transportauftrag und Annahme

  1. Wenn Venax ein Angebot zum Abschluss eines Beförderungsvertrags erhält, kann die Annahme dieses Angebots nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Antwort von Venax erfolgen, die eine Annahmeerklärung enthält. Die Anwendung der Bestimmung des Artikels 682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen.
  2. Die Nichtbestätigung der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Vertrags hat nicht zur Folge, dass Venax mit Vertragsstrafen belastet wird.
  3. Jedes Mal, wenn Venax ein Angebot ausdrücklich annimmt, wird davon ausgegangen, dass sie dessen Inhalt akzeptiert, vorbehaltlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, die sich aus den Bestimmungen der von Venax angewandten allgemeinen Auftragsbedingungen ergeben.
  4. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Minuten nach Erhalt der ausdrücklichen Bestätigung der Annahme des Angebots durch Venax der Einführung von Änderungen oder Ergänzungen seines Inhalts (die sich aus den von Venax angewandten allgemeinen Auftragsbedingungen ergeben), so sind die Parteien an den Vertrag mit dem im Angebot angegebenen Inhalt in der durch diese Bedingungen geänderten oder ergänzten Fassung gebunden. Wenn der Auftraggeber der Einführung der angegebenen Änderungen oder Ergänzungen widerspricht, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  5. Im Zweifelsfall gilt der Vertrag mit dem Zugang der ausdrücklichen Annahmeerklärung von Venax beim Auftraggeber als zustande gekommen.
  6. Von dem Moment an, in dem die Parteien durch den Vertrag gebunden sind, sind sie gemäß dem Inhalt des Angebots, das durch die von Venax angewandten allgemeinen Auftragsbedingungen geändert oder ergänzt wurde, verpflichtet, bei der Ausführung des Vertrags die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Von diesem Zeitpunkt an haften die Parteien für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung nach den allgemeinen Regeln, vorbehaltlich Abschnitt IV Absatz 1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Im Falle der Stornierung eines Auftrags durch den Kunden am Tag der Verladung der Ware ist der Kunde verpflichtet, Venax eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ des Frachtpreises zu zahlen.

III. Ausführung des Beschlusses

  1. Venax kann einen Dritten mit der Ausführung eines Auftrags betrauen, insbesondere wenn das Fehlen einer eigenen Handlung durch die Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist. Venax haftet nicht für die Handlungen eines Dritten, den sie mit der Ausführung eines Auftrags betraut hat, wenn sie zu einer solchen Betrauung berechtigt war.
  2. Wenn die Umstände eine Änderung der Art und Weise der Ausführung des Auftrags rechtfertigen, kann Venax von der vom Auftraggeber angegebenen Art und Weise der Ausführung abweichen, ohne zuvor die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
  3. Eine genehmigte Übertragung der Ausführung eines Auftrags an einen Dritten oder eine genehmigte Änderung der Art und Weise der Ausführung eines Auftrags darf nicht dazu führen, dass Venax mit Vertragsstrafen, der Verweigerung der Zahlung der Vergütung, einer Verringerung des Frachttarifs oder einer Verlängerung der Zahlungsfrist über das von Venax auf der Mehrwertsteuerrechnung für den Auftrag angegebene Datum hinaus belastet wird.
  4. Venax führt die Beförderung zu den in der Bestellung angegebenen Terminen durch. Im Falle von schwer zu beseitigenden Hindernissen kann Venax von den in der Bestellung angegebenen Beförderungsterminen abweichen.
  5. Die Nichteinhaltung der in Absatz 4 genannten Beförderungsfristen durch Venax darf nicht dazu führen, dass Venax Vertragsstrafen, die Verweigerung der Zahlung der Vergütung, eine Verringerung des Frachttarifs oder eine Verlängerung der Zahlungsfrist über die auf der Mehrwertsteuerrechnung für die Bestellung angegebene Frist hinaus in Rechnung gestellt werden. Das Versäumnis, den Stand der Auftragserfüllung zu bestätigen, hat nicht die gleiche Wirkung.
  6. Venax erstellt die Frachtdokumente und liefert sie dem Auftraggeber innerhalb eines Zeitrahmens, der von der Art des betreffenden Auftrags abhängt, insbesondere von der Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wird. Wird die Dokumentation nicht innerhalb der im Wortlaut des Auftrags oder in den Vertragsvorlagen des Auftraggebers angegebenen Frist geliefert, so hat dies nicht zur Folge, dass Venax mit Vertragsstrafen, der Verweigerung der Zahlung der Vergütung, einer Verringerung des Frachtsatzes oder einer Verlängerung der Zahlungsfrist über die von Venax in der Mehrwertsteuerrechnung angegebene Frist hinaus belastet wird.
  7. Bei Lieferung unvollständiger, fehlerhafter oder ungeordneter Versandpapiere behält sich Venax das Recht auf Nachlieferung vor. Die Auferlegung von Vertragsstrafen oder sonstigen Belastungen für Venax aus diesem Grund ist ausgeschlossen; insbesondere ist ein Verzicht auf die Zahlung der Vergütung, eine Herabsetzung des Frachtsatzes oder eine Verlängerung der Zahlungsfrist über die von Venax in der Umsatzsteuerrechnung angegebene Frist hinaus ausgeschlossen.
  8. Die Vergütung für die Ausführung eines Transportauftrags ist innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen zu zahlen, es sei denn, im Auftrag des Auftraggebers wurde eine kürzere Frist vereinbart, gerechnet ab dem Tag, an dem Venax die Leistung erbringt.
  9. Venax kommt den Informationspflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Transportauftrags nach. Sollten Umstände eintreten, die die Erfüllung dieser Informationspflichten erschweren oder unmöglich machen, kann Venax davon absehen, den Auftraggeber fortlaufend über den Fortgang der Auftragsausführung zu informieren.
  10. Die Nichteinhaltung der Informationspflicht durch Venax unter den in Klausel 9 genannten Bedingungen gilt nicht als nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags und führt nicht dazu, dass Venax Vertragsstrafen, die Verweigerung der Zahlung der Vergütung, eine Verringerung des Frachttarifs oder eine Verlängerung der Zahlungsfrist über die in der Mehrwertsteuerrechnung angegebene Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
  11. Die Ausführung des Auftrages durch Venax erfolgt ohne Tausch von Paletten (Gitterboxen, Boxpaletten, Europaletten und anderen Behältnissen) an der Be- und Entladestelle. Andere Bedingungen können nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Venax vereinbart werden.
  12. Die Ausführung der Bestellung durch Venax erfolgt, ohne dass Venax mit den mit dem Transport verbundenen Bearbeitungskosten belastet wird. Die vorliegenden allgemeinen Auftragsbedingungen schließen die Belastung von Venax mit solchen Kosten in jedem Fall aus.
  13. Aufgehoben.
  14. Für den Fall, dass Venax zur Erfüllung des Auftrages bereit war, aber aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, an der Erfüllung gehindert wurde (insbesondere wenn die Ware am vereinbarten Verladeort nicht zur Verfügung stand), hat der Auftraggeber Venax eine Vertragsstrafe in Höhe von ¾ der vereinbarten Fracht zu zahlen.
  15. Wird bei der Ausführung des Auftrags durch Venax aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die in Paragraph VI Absatz 1 dieser Bedingungen genannte freie Haltezeit überschritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Venax eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EUR für jede angefangene Stunde Haltezeit zu zahlen, beginnend mit der ersten Stunde, die über die freie Haltezeit hinausgeht.

IV. Die Haftung von Venax

  1. Venax haftet nur für Schäden, die dem Auftraggeber durch vorsätzliches Verschulden entstanden sind. Die Festsetzung einer Vertragsstrafe für Schäden, die durch die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages aus einem anderen Grund als dem vorsätzlichen Verschulden von Venax verursacht werden, ist ausgeschlossen.
  2. Die Tatsache, dass die Handlung oder Unterlassung von Venax, durch die der Schaden entstanden ist, die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung darstellt, schließt den Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung aus.
  3. Nichts in dem zwischen Venax und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag hebt einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung von Venax gemäß diesen allgemeinen Bedingungen oder dem allgemein geltenden Recht auf.
  4. Die Höhe des von Venax geforderten Schadensersatzes darf den Betrag, auf den die Haftung von Venax beschränkt ist, nicht überschreiten. Diese Grenze wird durch den nachgewiesenen Wert des erlittenen Schadens bestimmt.

V. Zuständigkeit des Gerichts

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben, die gemäß dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verfahren geschlossen wurden, ist das für den Sitz von Venax zuständige Gericht.
  2. Der Vertrag zwischen Venax und dem Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die ausschließliche Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts.
  3. Die Bestimmungen des Mustervertrags des Auftraggebers über die gerichtliche Zuständigkeit gelten nicht für Verträge, die nach dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verfahren geschlossen werden.
  4. Die Bestimmung eines ausschließlichen Gerichts nach den Nummern 1 bis 3 berührt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem allgemein geltenden Recht.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Die ersten 2 Stunden des Stillstands gelten als freie Stillstandszeit. Bei Terminlieferungen ("term fix"-Klausel) gelten die ersten 2 Stunden ebenfalls als Leerlaufzeit.
  2. Venax akzeptiert die Option "SKONTO" nicht als Bedingung für die Ausführung eines Auftrags, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
  3. Venax ist im MiLoG-System registriert und akzeptiert und wendet alle sich daraus ergebenden Regeln an.
  4. Venax behält sich das Recht auf zusätzlichen Schadenersatz vor, der über die vereinbarten Vertragsstrafen hinausgeht und bis zur Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens reicht.

Kontakt:
Venax Sp. z o.o.
Kamienna 3A, 57-100 Strzelin

E-Mail: biuro@venax.pl

Dieses Reglement tritt am 11.03.2025 in Kraft und bleibt bis auf weiteres in Kraft.