Venax sp. z o.o. Venax sp. z o.o.

Venax Industry Logistic

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Rechtliche Hinweise

Venax.net Beförderungsbedingungen für Transportdienstleistungen.

Sehr geehrter Kunde, im Zusammenhang mit den von uns für Sie erbrachten Dienstleistungen und der Beförderung von Gütern stellen wir Ihnen die Bestimmungen zur Verfügung, die die Grundlage für die Annahme von Gütern zur Beförderung bilden. Das folgende Dokument ist eine Bedingung für unsere Dienstleistung und muss von Ihnen strikt eingehalten werden. Wenn Sie die Bedingungen unseres Dienstes nicht einhalten, sind Sie verpflichtet, den von Ihnen bestellten Dienst zu stornieren und/oder uns per E-Mail an biuro@venax.pl zu benachrichtigen, um Vereinbarungen zu treffen. 

 

ALLGEMEINE AUFGABENSTELLUNG

 

Bedingungen für die Ausführung von Transportaufträgen durch Venax Sp. z o.o.

I. Allgemeine Bestimmungen

 

(1) In diesen Regeln werden die Grundsätze festgelegt, nach denen der Auftragnehmer, im Folgenden Venax sp. z o.o.  verpflichtet sich, Transportaufträge auszuführen.

(2) Venax führt die Beförderung auf der Grundlage eines mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages durch, auch wenn dieser im Rahmen einer Ausschreibung geschlossen wurde.

II. Transportauftrag und Annahme

(1) Geht Venax ein Angebot zum Abschluss eines Beförderungsvertrages zu, so kann die Annahme des Angebotes nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Antwort von Venax erfolgen, die eine Annahmeerklärung enthält. Die Anwendung von Artikel 682 des Zivilgesetzbuches ist ausgeschlossen.

(2) Die Nichtbestätigung der Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrages hat nicht zur Folge, dass Venax mit Vertragsstrafen belastet wird.

 

 

II. Transportauftrag und Annahme

 

(1) Jedes Mal, wenn Venax ein Angebot ausdrücklich annimmt, gilt dies als Annahme des Angebots vorbehaltlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen seines Inhalts, die sich aus den von Venax angewandten allgemeinen Auftragsbedingungen ergeben.

(2) Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von 30 Minuten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der ausdrücklichen Bestätigung der Annahme des Angebots durch Venax beim Auftraggeber, nicht der Einführung von Änderungen oder Ergänzungen des Angebotsinhalts, die sich aus den von Venax verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen ergeben, so sind die Parteien an den Vertrag mit dem durch die Bestimmungen der von Venax verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen geänderten oder ergänzten Inhalt des Angebots gebunden. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen oder Ergänzungen des Angebotsinhalts, die sich aus den von Venax angewandten allgemeinen Auftragsbedingungen ergeben, so gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

(3) Der Vertrag kommt im Zweifel mit dem Zugang der ausdrücklichen Annahmeerklärung von Venax bei dem Auftraggeber zustande.

(4) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien an den Vertrag gemäß dem Inhalt des Angebots in der geänderten oder ergänzten Fassung der von Venax angewandten allgemeinen Auftragsbedingungen gebunden sind, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Von diesem Zeitpunkt an haften die Parteien für die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung nach den allgemeinen Grundsätzen, vorbehaltlich des Absatzes IV, Punkt 1 der vorliegenden allgemeinen Auftragsbedingungen.

(5) Storniert der Auftraggeber den Auftrag am Tag der Verladung der Ware, so ist der Auftraggeber verpflichtet, an Venax eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/2 der Fracht zu zahlen.

III. Ausführung der Bestellung

 

(1) Venax kann einen Dritten mit der Ausführung eines Auftrags betrauen, insbesondere dann, wenn das Fehlen eines eigenen Handelns durch die Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist. Venax haftet nicht für die Handlungen eines Dritten, den sie mit der Ausführung eines Auftrags betraut hat und der zu einer solchen Betrauung berechtigt ist.

(2) In Fällen, die eine Änderung der Art und Weise der Auftragsdurchführung rechtfertigen, kann Venax von der vom Auftraggeber angegebenen Art und Weise der Auftragsdurchführung abweichen, ohne zuvor die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

(3) Die genehmigte Beauftragung eines Dritten mit der Auftragserfüllung oder eine genehmigte Änderung der Art und Weise der Auftragserfüllung darf nicht dazu führen, dass Venax mit Vertragsstrafen belastet wird, sowie dazu, dass Venax auf die Zahlung des Entgelts verzichtet, die Frachtrate reduziert und die Zahlungsfrist über das von Venax auf der Mehrwertsteuerrechnung für den Auftrag angegebene Datum hinaus verlängert wird.

(4) Venax wird die Beförderung innerhalb der in der Bestellung angegebenen Fristen durchführen. Bei schwer zu beseitigenden Hindernissen kann Venax von den in der Bestellung angegebenen Beförderungsfristen abweichen.

(5) Die Nichteinhaltung der in der Bestellung gemäß Ziffer 4 angegebenen Beförderungsfristen durch Venax kann nicht dazu führen, dass Venax mit Vertragsstrafen belastet wird, ebenso wenig wie ein Rücktritt von der Zahlung der Vergütung, eine Verringerung des Frachtsatzes und eine Verlängerung der Zahlungsfrist über die von Venax in der Mehrwertsteuerrechnung für die Bestellung angegebene Frist hinaus. Die Nichtbestätigung des Stands der Auftragsausführung hat nicht zur Folge, dass Venax mit Vertragsstrafen belastet wird, ebenso wenig wie der Rücktritt von der Zahlung der Vergütung, die Reduzierung des Frachttarifs sowie die Verlängerung der Zahlungsfrist über die von Venax auf der Mehrwertsteuerrechnung für den Auftrag angegebene Frist hinaus.

(6) Venax erstellt die Transportdokumente und stellt sie dem Auftraggeber innerhalb der von der Art des Auftrags, insbesondere der Art der Ausführung, abhängigen Frist zu. Wird die Frachtdokumentation nicht innerhalb der im Wortlaut des Auftrags oder in den vom Auftraggeber verwendeten Vertragsvorlagen angegebenen Frist geliefert, kann Venax mit Vertragsstrafen belastet werden, sowie mit dem Rücktritt von der Zahlung der Vergütung, der Reduzierung des Frachttarifs und der Verlängerung der Zahlungsfrist über das von Venax auf der Mehrwertsteuerrechnung für den Auftrag angegebene Datum hinaus.

(7) Bei Lieferung unvollständiger, fehlerhafter oder ungeordneter Versandpapiere behält sich Venax das Recht auf Nachlieferung vor. Venax haftet nicht für Vertragsstrafen oder andere Kosten, die durch die Lieferung unvollständiger, fehlerhafter oder ungeordneter Transportdokumente entstehen, einschließlich des Rücktritts von der Zahlung der Vergütung, der Reduzierung des vereinbarten Frachttarifs sowie der Verlängerung der Zahlungsfrist über die von Venax auf der Mehrwertsteuerrechnung für die Bestellung angegebene Frist hinaus.

(8) Die Vergütung für die Durchführung eines Transportauftrages ist innerhalb einer Frist von maximal 45 Tagen zu zahlen, es sei denn, in der Bestellung des Auftraggebers ist eine kürzere Frist ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung durch Venax vereinbart worden.

(9) Venax nimmt die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Transportauftrags wahr. Sollten Umstände eintreten, die die Erfüllung der Informationspflichten erschweren oder verhindern, kann Venax von der laufenden Information des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsdurchführung zurücktreten.

(10) Die Nichterfüllung der Informationspflicht durch Venax unter den in der Klausel genannten Bedingungen. 9 kann nicht als nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages angesehen werden und kann nicht dazu führen, dass Venax mit Vertragsstrafen belastet wird, sowie Rücktritt von der Zahlung der Vergütung, Reduzierung des Frachttarifs und Verlängerung der Zahlungsfrist über das von Venax auf der Mehrwertsteuerrechnung für den Auftrag angegebene Datum hinaus.

(11) Die Auftragserfüllung durch Venax erfolgt ohne Tausch von Paletten (Gitterboxen, Boxpaletten, Europaletten und sonstigen Behältern) an der Be- und Entladestelle. Andere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags können nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Venax vereinbart werden.

(12) Die Erfüllung der Bestellung durch Venax erfolgt, ohne dass Venax die mit dem Transport verbundenen Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden. Diese allgemeinen Auftragsbedingungen schließen die Belastung von Venax mit solchen Kosten in jedem Fall aus.

(13) Aufgehoben.

(14) Für den Fall, dass Venax zur Ausführung des Auftrages bereit war, aber aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, an der Ausführung gehindert wird, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages wegen Fehlens der Ware am vereinbarten Verladeort ausgeschlossen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, an Venax eine Vertragsstrafe in Höhe von ¾ der vereinbarten Fracht zu zahlen.

(15) Wird bei der Ausführung des Auftrags durch Venax aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die in Absatz VI, Ziffer 1 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen genannte freie Haltezeit überschritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, an Venax eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EUR für jede angefangene Stunde des Haltens zu zahlen, beginnend mit der ersten Stunde der Überschreitung der freien Haltezeit.

IV. Die Haftung von Venax

 

(1) Venax haftet nur für Schäden, die dem Auftraggeber durch vorsätzliches Verschulden entstehen. Die Festsetzung einer Vertragsstrafe für Schäden, die durch die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags aus einem anderen Grund als dem vorsätzlichen Verschulden von Venax entstanden sind, ist ausgeschlossen.

(2) Der Umstand, dass die Handlung oder Unterlassung von Venax, aus der der Schaden resultiert, eine Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer Verpflichtung darstellt, schließt Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung aus.

(3) Nichts in dem zwischen Venax und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag hebt einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung von Venax nach diesen allgemeinen Auftragsbedingungen oder nach allgemein geltendem Recht auf.

(4) Die Höhe des Schadensersatzes, der von Venax gefordert wird, darf den Betrag, auf den die Haftung von Venax beschränkt ist, nicht überschreiten. Die Höhe der Haftung von Venax richtet sich nach dem nachgewiesenen Wert des erlittenen Schadens.

 

V. Zuständigkeit des Gerichtshofs

 

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die nach dem in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen festgelegten Verfahren geschlossen wurden, ist das für den Sitz von Venax zuständige Gericht.

(2) Der zwischen Venax und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag enthält keinen Verzicht auf die ausschließliche Zuständigkeit des in Absatz genannten Gerichts. 1.

(3) Die Bestimmungen des Mustervertrages des Auftraggebers über die gerichtliche Zuständigkeit gelten nicht für Verträge, die nach dem Verfahren dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen geschlossen werden.

(4) Die Benennung eines ausschließlich zuständigen Gerichts nach Maßgabe der Punkte. 1 - 3 gelten nicht für die sich aus allgemein geltenden Rechtsvorschriften ergebende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

(1) Die ersten 2 Stunden des Stillstands gelten als freie Stillstandszeit. Bei Terminlieferungen ("term fix"-Klausel) gelten die ersten 2 Stunden der Leerlaufzeit als Leerlaufzeit.

(2) Venax akzeptiert die SKONTO-Option nicht als Bedingung für die Auftragserfüllung. Diese allgemeinen Auftragsbedingungen schließen die SKONTO-Option als Bedingung für die Auftragsausführung aus, es sei denn, Venax hat sich ausdrücklich mit einer solchen Bedingung einverstanden erklärt.

(3) Venax ist beim MiLoG registriert und akzeptiert und wendet alle sich daraus ergebenden Regeln an.

(4) Venax behält sich das Recht vor, über die vereinbarten Vertragsstrafen hinaus zusätzlichen Schadenersatz bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

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